Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 11. September 2013 entschieden (BVerwGE 6 C 12.12, S. 11):
„Mit ihr (der Schulpflicht) haben die Eltern hinzunehmen, daß der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder
einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird.“
Damit löst das BVerwG das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz) auf. Dort heißt es:
„Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
Weiter löst das BVerwG das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG (Grundgesetz) auf. Dort heißt es:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Das Bundesverwaltungsgericht widersetzt sich damit der bindenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum elterlichen Erziehungsrecht. Diese lautet (BVerfGE 93,1/17):
„Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, sie von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch und schädlich erscheinen.“
Des weiteren verstößt die Entscheidung des BVerwG gegen Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort heißt es:
„Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Mit dieser Entscheidung des BVerwG – wenn sie nicht durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder Menschengerichtshöfe aufgehoben werden sollte – gehören die Kinder letztlich dem Staat und sind diesem rechtlos ausgeliefert.