Mord
im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland im Unterschied zum Totschlag die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die hinsichtlich Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck durch besondere (Mord-)Merkmale gekennzeichnet ist. Nach § 211 StGB ist Mörder, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord), aus Habgier oder sonstigen niedrigen Beweggründen (d. h., wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, z. B. krasse Eigensucht), heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. M. wird mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft (nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem GG vereinbar). Nach einem Urteil des BGH vom 19. 5. 1981 kann allerdings die Strafe entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf drei bis 15 Jahre gemildert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint.
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