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Hybrid-Darstellung

  1. #1

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    Zitat Zitat von Fisch Beitrag anzeigen
    Es besteht ein bedeutender Unterschied zwischen Mord und Tötung aus Notwehr.
    Mord gilt in allen Rechtsordnungen als gravierendste Straftat gegen das Leben eines Menschen. Sowohl Mord als auch Totschlag sind vorsätzliche Tötungen eines anderen Menschen, wobei Mord schwerer bestraft wird als Totschlag.
    Beides das selbe, jemand der aus notwehr toetet ist und bleibt nunmal ein Morder und wird dementsprechend auch bestraft - man erhaelt dadurch kein freifahrtschein wie in anderen Laendern

  2. #2
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    @sele

    Mord ist vorsätzlich und entsteht aus "niederen Beweggründen". Totschlag kann aus dem Effekt heraus geschehen - aus Notwehr.

    Mord

    im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland im Unterschied zum Totschlag die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die hinsichtlich Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck durch besondere (Mord-)Merkmale gekennzeichnet ist. Nach § 211 StGB ist Mörder, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord), aus Habgier oder sonstigen niedrigen Beweggründen (d. h., wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, z. B. krasse Eigensucht), heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. M. wird mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft (nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem GG vereinbar). Nach einem Urteil des BGH vom 19. 5. 1981 kann allerdings die Strafe entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf drei bis 15 Jahre gemildert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint.
    Tötungsdelikte


    die Straftaten, durch die vorsätzlich oder fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht wird. Das StGB unterscheidet bei den vorsätzlichen T. zwischen Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen; die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 222 StGB). Der Straftatbestand der Kindestötung (§ 217 StGB) wurde 1998 aufgehoben; nunmehr wird auch die vorsätzliche Tötung eines nicht ehelichen Kindes durch die Mutter gleich nach der Geburt als Mord oder Totschlag bestraft.

  3. #3

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    Bleibt im endeffekt immernoch das selbe..

  4. #4
    Zeuge Gast

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    Und wenn man Zeuge eines Angriffs auf eine dritte Person wird, in das Geschehen eingreift um das Opfer zu schützen, und dabei den Angreifer tötet, ist das auch Mord?

  5. #5

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    *seufz*...Ob jetzt toeteten oder morden, ob geplant oder aus notwehr - der mensch ist dann tot, und das ist schlimm genug

  6. #6
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    Zitat Zitat von Seleiah Beitrag anzeigen
    *seufz*...Ob jetzt toeteten oder morden, ob geplant oder aus notwehr - der mensch ist dann tot, und das ist schlimm genug
    Womit du recht hast. Nur schrieben wir hier über das rein rechtliche und nicht ob es schlimm genug ist.

  7. #7
    Zeuge Gast

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    Für wen schlimm, für den betroffenen Verbrecher? Aber eine Wohltat für seine potenzielle Opfer.

    Wenn die Eltern der Kinder von Breslan die Zeit zurückdrehen und den Anschlag verhindern könnten, ich glaub, sie hätten es getan, koste es was es wolle. Und wenn mann dazu die Terroristen töten müßte.

    Gott rottet keine Völker einfach so, mirnixdirnix, aus, sondern nur, wenn sie, in ihrer Boßheit das Maß überschritten haben.


 

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