@sele

Mord ist vorsätzlich und entsteht aus "niederen Beweggründen". Totschlag kann aus dem Effekt heraus geschehen - aus Notwehr.

Mord

im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland im Unterschied zum Totschlag die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die hinsichtlich Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck durch besondere (Mord-)Merkmale gekennzeichnet ist. Nach § 211 StGB ist Mörder, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Lustmord), aus Habgier oder sonstigen niedrigen Beweggründen (d. h., wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, z. B. krasse Eigensucht), heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. M. wird mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft (nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem GG vereinbar). Nach einem Urteil des BGH vom 19. 5. 1981 kann allerdings die Strafe entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf drei bis 15 Jahre gemildert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint.
Tötungsdelikte


die Straftaten, durch die vorsätzlich oder fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht wird. Das StGB unterscheidet bei den vorsätzlichen T. zwischen Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen; die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 222 StGB). Der Straftatbestand der Kindestötung (§ 217 StGB) wurde 1998 aufgehoben; nunmehr wird auch die vorsätzliche Tötung eines nicht ehelichen Kindes durch die Mutter gleich nach der Geburt als Mord oder Totschlag bestraft.