Religiöse Schulverweigerer unterliegen vor Gericht

Stuttgart (epd). Strenggläubige Eltern dürfen ihre Kinder nach einem Gerichtsurteil nicht zu Hause unterrichten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage einer Familie bibeltreuer Christen auf die Befreiung ihrer Tochter von der gesetzlichen Schulpflicht am Donnerstag ab. Nach dem Urteil ist auch der bisherige Hausunterricht für das zwölfjährige Kind der Schulverweigerer-Familie aus Windischenbach bei Öhringen (Baden-Württemberg) nicht gestattet (Az.: 10 K146/05).

Die Eltern haben sich dem Gericht zufolge auf ihre Grundrechte auf Glaubensfreiheit und religiöse Erziehung der Kinder berufen. Der Erziehungsauftrag der staatlichen Schulen fördere auch den Erwerb sozialer Kompetenzen, hieß es in der Begründung des Gerichts.

Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren, hieß es. Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Kläger sieht das Gericht als verhältnismäßig an.

Die Spätaussiedlerfamilie gehört einer Gemeinde von "Evangeliums-Christen Baptisten" an. Sie sieht die religiöse Erziehung an Schulen nicht gewährleistet. Die Eltern hatten ins Feld geführt, dass statt Schamhaftigkeit Sexualerziehung schon ab der zweiten Klasse, statt Keuschheit eine verfrühte sexuelle Aufklärung erfolge und das Recht eines jeden Jugendlichen auf sexuelle Betätigung vermittelt werde.

Statt vor Zauberei zu warnen würden Hexengeschichten empfohlen und esoterische Praktiken wie Mandala-Malen geübt, so die Familie weiter. Statt der biblischen Schöpfungsgeschichte werde die Evolutionstheorie nicht als Theorie, sondern als wissenschaftlich bewiesen gelehrt.

Das Erziehungskonzept der Eltern, in dem Gehorsam und die Achtung Gottes, der Eltern und der staatlichen Autorität von zentraler Bedeutung seien, kollidiert nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem staatlichen Unterricht an öffentlichen Schulen. Die Tochter erfülle ihre gesetzliche Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule auch nicht dadurch, dass sie seit Anfang 2005 eine nicht genehmigte "Christliche Grund- und Hauptschule" besuche, heißt es weiter.

Das Verwaltungsgericht hat auch den parallel gestellten Antrag der bibeltreuen Christen auf Genehmigung der von der Gemeinde gegründeten "Christlichen Grund- und Hauptschule" in Windischenbach abgewiesen. Die Lehrer der Schule hätten keine ausreichenden fachlichen Fähigkeiten, so das Gericht. Gegen das Urteil können die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Berufung einlegen. (09017/2.8.2007)


Quelle: http://www.epd.de/index_51196.html